Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen der LiPRO Energy GmbH & Co. KG, nachfolgend Lieferer genannt, liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält sich bei Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Die Angebote des Lieferers, auch in Prospekten und Anzeigen, sind freibleibend. Die erteilten Aufträge des Bestellers werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.

II. Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferer maßgebend.
  2. Der Lieferer behält sich ausdrücklich zumutbare technische Änderungen an Waren oder Leistungen vor, soweit diese unumgänglich notwendig sind und nicht vorhersehbar waren.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, gemäß nachfolgender Zahlungskonditionen:
    • 80 % des Gesamtrechnungsbetrages erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach der durch den Lieferer schriftlich bestätigten Auftragsannahme, der durch den Besteller schriftlich übermittelten Auftragserteilung.
    • 20 % des Gesamtbetrages erfolgt 7 Tage vor der vereinbarten Lieferung, spätestens jedoch 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, nach dem Prioritätsprinzip.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des vollständigen Zahlungseinganges bei dem Lieferer gemäß der in diesen AGB’s geregelten Zahlungskonditionen.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat, oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
  3. Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, oder bei Hindernissen, für die der Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14Tage von dem Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die Lagerkosten des Lieferers als auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten in Höhe von 1 % des Gesamtrechnungsbetrages für jeden Monat der Lieferverzögerung berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Frist von 6 Monaten nach Meldung der Versandbereitschaft, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, der Liefervertrag sowie etwaige Rückerstattungsforderungen durch den Besteller gegenüber dem Lieferer werden damit unwirksam.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15 % des Verkaufspreises als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Macht der Lieferer von diesem Recht auf pauschalen Schadenersatz keinen Gebrauch, so hat er – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – auch die Befugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist dem Besteller einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
  7. Für den Fall, dass der Besteller die Ware nicht abnimmt, nicht bezahlt etc. ist der Lieferer berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Da der Lieferer in großem Maße Zukaufteile von Drittunternehmen erwirbt, ist der Lieferer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. In Ermangelung anderer Regelungen kann der Lieferer 50 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden zu beweisen.
  8. Der Lieferer räumt dem Besteller das Recht ein, den Vertrag zu stornieren, sofern der Besteller bereit ist, nach Maßgabe der folgenden Staffel die Stornierungskosten zu zahlen. Die Stornierungskosten betragen nachfolgend in Prozent angegeben und bemessen am vereinbarten Verkaufspreis, gerechnet ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung:
    • innerhalb der ersten 30 Tage: 50%
    • innerhalb Tag 31-60: 60 %
    • innerhalb Tag 61-90: 70 %
    • ab Tag 91 bis Datum Mitteilung der Versandbereitschaft: 80 %
    Der Besteller ist nur berechtigt die Stornierung auszuführen, wenn er die vorstehenden Beträge zahlt. Wenn der Käufer gemäß dieser Bestimmung den Vertrag storniert, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Anlage und der noch in Arbeit befindlichen Leistungen.
  9. Falls notwendige Zukaufteile nicht rechtzeitig beschaffbar sind (Lieferengpass), obwohl der Lieferer rechtzeitig bestellt hat, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Der Lieferer muss den Besteller umgehend schriftlich darüber informieren. Im Übrigen gelten fixe Lieferfristen nur dann, wenn diese schriftlich vereinbart oder vom Lieferer zugesichert wurden.
  10. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Lieferers bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk bzw. Lager auf den Besteller über sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder wird die Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  5. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
    Kaufgegenstandes mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Die Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
  6. Der Besteller hat die gelieferte Ware gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schützen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Bei hierdurch hervorgerufenen Schäden, haftet der Besteller.
  7. Ist der Gefahrenübergang auf den Besteller nach Montage der Güter am Verwendungsort des Bestellers vereinbart, ist die Ware vom Lieferer zu versichern, die Bedingungen sind dann im Einzelnen gesondert zu definieren sowie von dem Besteller gesondert zu beauftragen und zu bestellen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der des Lieferers aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Planungs- und Serviceleistungen, Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirkt.
  2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt für den Lieferer. An neu entstehenden Sachen steht dem Lieferer das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern; zur Sicherheit tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einbeziehung der Forderung ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der Forderung durch den Lieferer bleiben vorbehalten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Käufers trotz vorheriger Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Lieferer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Lieferer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  7. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.
  8. Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Besteller oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

VII. Leistungen des Bestellers bei Montage

  1. Der Besteller schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Inbetriebnahme durch den Lieferer ermöglichen.
  2. Auf Anforderung des Lieferers gehört hierzu die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln, ferner die Vorbereitung aller Erd- und Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten. Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Fahrzeuge genügend Tragfähigkeit und die Fundamente vollständig trocken und abgebunden sein. Auf Wunsch des Lieferers stellt der Besteller geeignete Räume für Personal und Montagegerät zur Verfügung.
  3. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Besteller auf dessen Kosten beschafft.

VIII. Erfüllung

  1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Kaufgegenstand an den Käufer übergeben worden ist oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr über.
  2. Vom Tage der Erfüllung an hat der Lieferer nach den Vorschriften des Artikel XII einzustehen.
  3. Gelieferte Kaufgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der
    Rechte aus Artikel XII entgegenzunehmen.

IX. Sachmängel

  1. Die Feststellung eines Sachmangels ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Die Kosten für die Mängelbeseitigung beziehungsweise Ersatzlieferung trägt der Lieferer.
  3. Stellt sich heraus, dass es sich hier nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, sondern die behaupteten Mängel
    darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller die Anlage nicht ordnungsgemäß behandelt hat, trägt dieser die Kosten.
  4. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller:
    a) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
    b) auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
    c) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.
  5. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Der Lieferer haftet ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Vertragsgegenstände unsachgemäß lagert, behandelt oder verwendet, selbst fehlerhafte Montagen oder Inbetriebsetzungen vorgenommen hat, ungeeignete Betriebsmittel verwendet, Produkte übermäßig beansprucht etc. Eine Haftung besteht auch nicht bei etwaigen anderen Umständen, die ohne Verschulden des Lieferers entstanden sind (z. B. mangelhafte Fundamente, ungeeigneter Baugrund, chemischer oder elektrochemischer oder elektrischer Einfluss etc.
  6. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn

    • der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat.
    • durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferer nicht freigegeben hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht zuvor schriftlich genehmigten Weise verändert worden ist oder
    • Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb der Anlage haben
    • Der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

X. Verletzung von gewerblichen Schutzrechten

Führt die Benutzung des Kaufgegenstandes, bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand für den Besteller in zumutbarer Weise derer modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer dem Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, im Übrigen etwaige Angriffe Dritter gegen Besteller und/oder Lieferer abwehren.

XI. Verjährung der Gewährleistung

Ansprüche des Bestellers, wegen Sachmängeln/Rechtsmängeln, verjähren in einem Jahr ab dem Tag der Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. In jedem Fall verjähren die Ansprüche bis spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft. Diese Verjährungsfrist von einem Jahr verlängert sich in dem Fall, dass es sich bei dem Besteller und Nutzer um eine Privatperson handelt auf 2 Jahre ab Inbetriebnahme.

XII. Haftung

  1. Baut der Lieferer Ersatzteile im Rahmen der Gewährleistung ein, gilt hinsichtlich der Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistung für solche Teile beträgt ein Jahr, diese Frist endet nicht vor der Gewährleistungsfrist für die gelieferte Anlage.
  2. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

XIII. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen davon unberührt. Werden einzelne Bestimmungen angefochten oder unwirksam, so tritt an ihrer Stelle eine Regelung, die der Angestrebten so gut wie irgend möglich entspricht.